Seit 2001 gibt es für alle, die nach dem 01.01.1961 geboren sind, keine Berufsunfähigkeitsrente mehr. Es wird nur noch eine Erwerbsminderungsrente gezahlt.
Der Rentenanspruch ist nicht abhängig von Ausbildung oder ausgeübtem Beruf. Maßstab für die Feststellung des Leistungsvermögens ist die Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Wer unabhängig von der Arbeitsmarktlage noch mindestens 6 Stunden täglich tätig sein kann, ist nicht erwerbsgemindert.
Um eine Rente aufgrund verminderter Erwerbsfähigkeit zu bekommen, müssen Sie der gesetzlichen Rentenversicherung mindestens fünf Jahre angehört haben. In den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung müssen mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge vorliegen. Wichtig für Familien: Kindererziehungszeiten zählen als Pflichtbeitragszeiten. Folgende Ausnahmen gibt es bei der Wartezeit: Ergibt sich die Notwendigkeit einer Erwerbsminderungsrente aus einem Arbeitsunfall, einer Berufskrankheit, einer Beschädigung aus dem Wehr- und Bundesfreiwilligendienst oder in/bei politischem Gewahrsam, reicht in der Regel schon ein gezahlter Beitrag. Wer wegen einer Behinderung schon nicht (mehr) erwerbsfähig ist, bevor er die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat, kann einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben: wenn er die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt und ununterbrochen voll erwerbsgemindert geblieben ist
Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
Erwerbsminderungsrente Broschüre
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