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Pflege zu Hause

Die Pflege zu Hause bietet Pflegebedürftigen ein Leben in ihrer gewohnten Umgebung. Die Pflegeversicherung berücksichtigt mit zahlreichen Hilfen – von der Zahlung ambulanter Pflegekräfte bis hin zu Hilfen für pflegende Angehörige – den Wunsch vieler pflegebedürftiger Menschen, zu Hause gepflegt zu werden. Folgende Leistungen der Pflegeversicherung unterstützen sie bei der Verwirklichung dieses Wunsches:

Pflegebedürftige sowie Personen mit auf Dauer erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, deren Bedarf an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung (noch) nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht (sogenannte Pflegestufe 0), haben die Möglichkeit, Sachleistungen (Hilfe von Pflegediensten) oder Pflegegeld oder eine Kombination aus beidem (sogenannte Kombinationsleistung) in Anspruch zu nehmen.

Sie können über die Verwendung des Pflegegeldes zur Sicherstellung ihrer Pflege grundsätzlich frei entscheiden und das Pflegegeld z. B. regelmäßig an die sie versorgenden Personen als Anerkennung weitergeben. Pflegende Angehörige können dadurch finanziell unterstützt werden.

Hilfe für die Pflege zu Hause können neben der Unterstützung durch pflegende Angehörige zudem auch ambulante Pflegedienste oder Einzelpflegekräfte bieten.

Die Höhe der Leistungen unterscheidet sich nach der jeweiligen Pflegestufe. Zusätzlich erhalten psychisch erkrankte, geistig behinderte oder demenziell erkrankte Menschen mit auf Dauer erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz den sogenannten Betreuungsbetrag für zusätzliche Betreuungsleistungen.

Die Pflegeversicherung ermöglicht pflegenden Angehörigen durch verschiedene Leistungen, Hilfestellungen und Absicherungen, die Pflege zu Hause zu erleichtern. Berufstätige pflegende Angehörige können außerdem durch die Pflegezeit und Familienpflegezeit gefördert werden.

Ist ein pflegender Angehöriger durch einen Urlaub oder Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung im Rahmen der sogenannten Verhinderungspflege die Kosten einer Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr.

Außerdem kann zur Überbrückung von Krisensituationen oder in einer Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung von Pflegebedürftigen für bis zu vier Wochen im Kalenderjahr vollstationäre Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden.

Um es Pflegebedürftigen zu ermöglichen, möglichst lange selbständig und in häuslicher Umgebung zu wohnen, ohne dabei jedoch auf sich allein gestellt zu sein, werden seit dem 30. Oktober 2012 sogenannte ambulant betreute Wohngruppen – das sind Pflege-Wohn-Gemeinschaften, die bestimmte Mindestvoraussetzungen erfüllen – von der Pflegeversicherung besonders gefördert.

Wird ein Pflegebedürftiger zu Hause gepflegt, kann es zudem hilfreich sein, das Wohnumfeld an die besonderen Belange des Pflege- oder Betreuungsbedürftigen individuell anzupassen. Der Gesetzgeber unterstützt die Versicherten dabei durch Zuschüsse zur Wohnungsanpassung. Auch die Kosten für Pflegehilfsmittel können durch die Pflegeversicherung übernommen werden.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

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