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Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Sind Sie für den Ernstfall gut vorbereitet?

Jeder von uns kann durch Unfall, Krankheit oder Alter in eine Lage geraten, in der er wichtige Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Das kann dauerhaft z. B. durch eine Alzheimer Erkrankung oder auch nur vorübergehend sein, wie beispielsweise nach einem Sportunfall mit Gehirnschädigung.

Das ist keine Frage des Alters.

Sofern keine Vorsorgevollmacht vorliegt, wird eine Betreuung im Sinne des Gesetzes (§ 1896 BGB) angeordnet, unabhängig von Ehepartner, Eltern, Lebenspartner oder Kindern.

Der Betreuer muss alle rechtlichen Angelegenheiten erledigen, die der Betroffene nicht mehr selbst regeln kann und die ihm als Wirkungskreis zugewiesen wurden. Der Betreuer muss dabei, soweit es möglich und vertretbar ist, auf die Wünsche und Vorstellungen des Betroffenen Rücksicht nehmen.

Deshalb empfehlen wir jedem Volljährigen folgende Fragen frühzeitig zu klären:

  1. Was ist, wenn ich die Hilfe anderer benötige?
  2. Wer handelt und entscheidet in dieser Situation für mich?
  3. Wie stelle ich sicher, dass mein Wille auch Beachtung findet?

Um diese Fragen zu beantworten, ist es empfehlenswert eine Vorsorgevollmacht auszustellen, die einen Vertrauten einsetzt, der die eigenen Interessen und Wünsche stellvertretend umsetzt. Dadurch wird ein Betreuungsverfahren gar nicht erst eingeleitet. Dies steht in engem Zusammenhang mit einer formulierten Patientenverfügung. Die Patientenverfügung regelt die Frage, wie Sie medizinisch versorgt werden möchten. Sie sollten sich nicht darauf verlassen, dass Ihr eigenes familiäres Umfeld Ihre Präferenzen kennt und auch umsetzt. Eine schriftliche Festlegung ist dringend zu empfehlen. Diese sollte mit konkreten Vollmachten kombiniert werden. Die Konto- bzw. Depotvollmacht ist von genauso zentraler Bedeutung wie eine Vollmacht über Versicherungs- und Wohnungsfragen.

Was passiert, wenn ich keine Patientenverfügung habe?

Grundsätzlich kann niemand zu einer Verfügung verpflichtet werden: So ist sichergestellt, dass etwa Pflegeheime die Aufnahme eines Bewohners nicht an die Vorlage einer Patientenverfügung koppeln, was auch verboten ist. Allerdings ist für jede ärztliche Behandlung oder deren Abbruch Ihre Zustimmung erforderlich: Wenn Sie Ihren Willen dazu nicht äußern können und keine Verfügung vorliegt, wird es schwierig. Dann muss der Arzt versuchen, Ihren mutmaßlichen Willen anhand früherer Äußerungen zu ermitteln. Dazu spricht er auch mit den Angehörigen. Ehepartner oder Kinder können jedoch nur dann rechtsverbindlich für Sie entscheiden, wenn sie als Bevollmächtigter dazu von Ihnen beauftragt oder sie als rechtlicher Betreuer eingesetzt sind. Bei Meinungsverschiedenheiten über das Fortführen der Behandlung entscheidet letztlich das Gericht.

Quelle: Caritas

Die Vorsorgevollmacht

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Mit einer Vorsorgevollmacht beauftragen Sie eine Person Ihres Vertrauens stellvertretend für Sie zu handeln, zu entscheiden und Verträge abzuschließen - entweder umfassend oder in abgegrenzten Bereichen. Die Vollmacht gilt nur, wenn Sie die Dinge nicht mehr selbst bewältigen können. Sie können die Vollmacht dem Beauftragten auch jederzeit entziehen oder sie inhaltlich verändern.

Was kann ich mit einer Vorsorgevollmacht regeln?

Die Vorsorgevollmacht kann sich auf Verträge, Bankangelegenheiten, den Einzug in ein Pflegeheim oder andere Bereiche beziehen. Auch persönliche Wünsche können formuliert werden - etwa, was Sie unbedingt ins Heim mitnehmen wollen. Wenn darin Angelegenheiten der Gesundheit geklärt werden sollen, muss sie für den Bevollmächtigten ausdrücklich die Befugnis enthalten, in ärztliche Maßnahmen einzuwilligen oder sie zu untersagen. Ähnliches gilt für eine Vollmacht in Angelegenheiten des Aufenthaltes: Sie sollte dem Bevollmächtigten das Recht geben, dass er für Sie über die Unterbringung in einem Heim entscheiden darf.

Wozu brauche ich eine Vollmacht: Kann nicht meine Familie entscheiden?

Ehepartner oder Kinder können nicht automatisch für Sie im Alter entscheiden. Ohne die Beauftragung durch eine Vollmacht oder den Beschluss der Rechtlichen Betreuung geht das nicht. Niemand wird dazu gezwungen, eine Vollmacht zu erteilen. Fehlt diese aber, wenn Sie wichtige Entscheidungen nicht mehr selbst treffen können, wird das Amtsgericht dafür einen rechtlichen Betreuer einsetzen - entweder aus dem Familienkreis oder auch einen Fremden.

Wonach soll ich den Bevollmächtigten auswählen?

Sie sollten eine Person wählen, der Sie vertrauen: Jemand, der Sie gut kennt, von dem Sie wissen, dass er sich gut informiert. Jemand, der kooperativ und durchsetzungsfähig ist, und der es schafft, eine Entscheidung für Sie und nicht für sich selbst zu treffen. Der Bevollmächtigte entscheidet je nach Auftrag über finanzielle Dinge, die Heimunterbringung oder bei gesundheitlichen Fragen wie einer Operation. Dazu ist es wichtig, dass er oder sie erreichbar und vor Ort ist und regelmäßig Kontakt zu Ihnen, den Ärzten, dem Heim oder den Banken hat. Teilen Sie die Vollmachten für verschiedene Bereiche nicht auf mehrere Personen auf und benennen Sie eine Vertreterin oder einen Vertreter für den Verhinderungsfall.

Muss ich mit der Vollmacht zum Notar, und brauche ich Zeugen?

Um der Vorsorgevollmacht Durchsetzungskraft zu geben, sollte sie vom Notar beglaubigt oder beurkundet sein. Das ist nicht vorgeschrieben, aber juristisch erforderlich, wenn sie zum Kauf oder Verkauf von Grundstücken oder zur Aufnahme von Darlehen berechtigen soll. Die Vorsorgevollmacht sollte von Zeit zu Zeit überprüft werden, ob die Aussagen weiter gültig sind. Wenn ja, sollten Sie dies durch Ihre Unterschrift mit aktuellem Datum bestätigen. Da eine Vorsorgevollmacht auf den Einzelnen zugeschnitten ist, gibt es für die Form einen großen Gestaltungsspielraum.

Quelle: Caritas

Die Betreuungsverfügung

Was ist eine Betreuungsverfügung?

Diese Verfügung ist der Auftrag an das Gericht, eine von Ihnen gewünschte Person zu Ihrem rechtlichen Betreuer zu bestellen, wenn das später einmal nötig wird: Nach Paragraph 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist das der Fall, wenn Sie infolge einer psychischen Krankheit sowie einer Behinderung rechtliche Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr regeln können und keine anderen Vorsorgevollmachten getroffen haben.

Der Betreuer wird Sie nur in den rechtlichen Aufgaben vertreten, die Sie nicht mehr bewältigen können. Das Gericht prüft, ob Ihr gewünschter Vertreter für diese Aufgabe geeignet ist: Wenn ja, wird es Ihrem Wunsch entsprechen. Anderenfalls wählt das Betreuungsgericht eine dritte Person aus - soweit möglich, aus Ihrem näheren Umfeld, sonst einen fremden ehrenamtlichen- oder beruflichen Betreuer.

Wie muss eine Betreuungsverfügung abgefasst sein?

Die Betreuungsverfügung unterliegt keinen Formvorschriften. Sie sollte jedoch schriftlich verfasst sein und kann mit einer Vorsorgevollmacht verknüpft werden: Sie können damit festlegen, dass die von Ihnen bevollmächtigte Person bei Bedarf auch als rechtlicher Betreuer eingesetzt werden soll.

Wie unterscheiden sich Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung?

Bei der Vorsorgevollmacht kann eine bevollmächtigte Person Ihres Vertrauens sofort für Sie handeln, sollten Sie nicht mehr entscheidungsfähig sein. Bei der Betreuungsverfügung schlagen Sie einen von Ihnen gewünschten rechtlichen Betreuer vor. Der wird zuerst von einem Richter auf die Eignung überprüft, bevor er für Sie entscheiden darf. Zudem wird der Betreuer vom Gericht überwacht und muss ihm berichten - im Gegensatz zum Bevollmächtigten, der nicht unter gerichtlicher Kontrolle steht. Allerdings muss auch der Bevollmächtigte in manchen Fällen beim Betreuungsgericht eine Genehmigung einholen: Zum Beispiel, wenn sich Arzt und Bevollmächtigter uneins über den Patientenwillen bei einer medizinischen Behandlung sind.

Quelle: Caritas

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