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Familienpflegezeit

Um die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf weiter zu stärken, wurde das Familienpflegezeitgesetz eingeführt. Danach besteht seit dem 1. Januar 2012 die Möglichkeit, zur Pflege eines nahen Angehörigen die Wochenarbeitszeit für einen Zeitraum von maximal 24 Monaten auf bis zu 15 Stunden zu reduzieren. In dieser sog. Familienpflegezeit besteht Kündigungsschutz und das Gehalt wird um die Hälfte des reduzierten Arbeitsentgelts aufgestockt. Nach dem Ende der Familienpflegezeit wird in der Nachpflegezeit solange das reduzierte Gehalt weiter gezahlt, bis der Gehaltsvorschuss ausgeglichen ist.

Für die Gehaltsaufstockung in der Familienpflegezeit kann der Arbeitgeber ein zinsloses Bundesdarlehen erhalten. Das Ausfallrisiko, das durch Tod oder Erwerbsunfähigkeit der Pflegeperson entstehen kann, ist durch eine vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zertifizierte Familienpflegezeitversicherung abzudecken.

Auf die Familienpflegezeit besteht kein Rechtsanspruch, sondern es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Unternehmens, das dadurch seinen Beitrag zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf leisten kann. Die Bundesregierung plant, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu weiter zu verbessern. Dazu wurde im Koalitionsvertrag vereinbart, die Möglichkeiten des Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetzes unter einem Dach mit Rechtsanspruch zusammenzuführen und weiterzuentwickeln.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

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