Bewerber, die die Befähigung durch Ableisten eines Vorbereitungsdienstes erwerben müssen, sind vom Dienstherrn zunächst in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu berufen ( §§ 6 Abs. 4 BBG, §4 Abs. 4 BeamtStG ). Der Status des Widerrufsbeamten bzw. des Beamtenanwärters ist in diesen Fällen notwendige Vorstufe zum Beamtenverhältnis auf Probe und auf Lebenszeit. Der Bewerber wird förmlich zum Beamten auf Widerruf ernannt und erhält eine entsprechende Urkunde. Erst, wenn der Anwärter beziehungsweise Referendar den Vorbereitungsdienst beendet und die für seine Laufbahn vorgeschriebene Prüfung bestanden hat, ist seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe möglich.
Das Beamtenverhältnis des Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist seinem Wesen nach ein Ausbildungsdienstverhältnis. Der Beamte auf Widerruf kann grundsätzlich jederzeit entlassen werden, wobei sich eine willkürliche Ausübung des Widerrufsrechts in einem Rechtsstaat von selbst verbietet. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet auf jeden Fall mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung. Im Übrigen bestimmt sich seine Rechtstellung nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften. Der Beamte auf Widerruf erhält Bezüge, hat Anspruch auf Beihilfe.
Quelle: DBB Beamtenbund und Tarifunion
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