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BEAMTE MUTTERSCHUTZ UND ELTERNZEIT

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BEAMTE MUTTERSCHUTZ UND ELTERNZEIT

Mutterschutz

Besoldung

Während der Schutzfristen und der Zeit eines individuellen Beschäftigungsverbots bleibt der volle Anspruch auf Besoldung bestehen. Die Zahlung der Dienst- und Anwärterbezüge wird nicht berührt. Die bisherigen Bezüge können sich allerdings verringern, wenn zuvor gezahlte Mehrarbeitsvergütungen wegen des Verbots einer Arbeitszeit von mehr als achteinhalb Stunden am Tag entfallen.

Zulagen werden weiter gewährt. Das schließt zum Beispiel Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten oder für Wechselschichtdienst ein, auch wenn die Beamtin wegen der allgemeinen Beschäftigungsverbote keine Feiertags- oder Nachtarbeit mehr verrichten darf. Bei der Bemessung der Erschwerniszulage und der Vergütung nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung wird der Durchschnitt der Zulagen und Vergütungen der letzten drei Monate vor Beginn des Monats zugrunde gelegt, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist (§ 2 Satz 3 MuSchEltZV).

Versorgung

Die Beschäftigungsverbote haben keine Auswirkung auf die ruhegehalt-fähige Dienstzeit. Die Beamtin wird so gestellt, als hätte sie durchgehend Dienst im Umfang ihres jeweiligen Arbeitszeitmodells geleistet.

Beihilfe

Während des Mutterschutzes hat eine Beamtin Anspruch auf Beihilfe nach der Verordnung über die Beihilfe in Krankheits-, Pflege und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung – BBhV). Das neugeborene Kind ist berücksichtigungsfähiger Angehöriger nach der BBhV, wenn es beim Vater oder bei der Mutter im Familienzuschlag berücksichtigt wird.

Laufbahnrecht

Die Zeit der Beschäftigungsverbote gilt als Dienstzeit und hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes, die laufbahnrechtliche Probezeit oder erforderliche Erprobungszeiten für Beförderungen. Der Vorbereitungsdienst kann allerdings im Einzelfall verlängert werden, wenn das erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.

Quelle: BMI-Bund

Mutterschutz für Beamte und Beamtinnen (PDF, 71KB)

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Beamte Elternzeit

Wer hat Anspruch auf Elternzeit und was ist bei Erklärungen zur Elternzeit zu beachten?

Anspruchsberechtigte

Anspruch auf Elternzeit hat, wer mit seinem Kind in einem Haushalt lebt und dieses Kind selbst betreut und erzieht (§ 15 Abs. 1 BEEG, § 6 Abs. 1 MuSchEltZV). Das gilt nicht nur für leibliche Kinder, sondern auch für die Betreuung

Elternzeit

  • eines Kindes, das in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufgenommen wird,
  • eines Kindes, das mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen wird,
  • des Kindes des Ehepartners oder des Lebenspartners,
  • des Kindes eines Vaters, der noch nicht wirksam als Vater anerkannt worden ist oder über dessen Antrag auf Vaterschaftsfeststellung noch nicht wirksam entschieden ist,
  • eines Enkelkindes, Bruders, Neffen oder einer Schwester oder Nichte, wenn die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod das Kind nicht betreuen können,
  • eines Enkelkindes, wenn ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder ein Elternteil des Kindes sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt, und wenn keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht. In diesen Fällen sowie bei leiblichen Kindern von selbst nicht sorgeberechtigten Elternteilen muss der sorgeberechtigte Elternteil der Elternzeit zustimmen.

Erklärungen zur Elternzeit

Wer Elternzeit beanspruchen will, muss dieses spätestens sieben Wochen vor dem Beginn der Dienststelle schriftlich mitteilen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Liegen dringende Gründe vor, kann ausnahmsweise eine angemessen kürzere Frist ausreichen. Das gilt insbesondere, wenn der Vater Elternzeit nehmen will und das Kind vor dem errechneten Ter-min zur Welt kommt. Nimmt die Mutter Elternzeit im Anschluss an den Mutterschutz oder an einen auf die Schutzfrist folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist und die Zeit des in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs auf den Zeitraum von zwei Jahren angerechnet. Die Mutter muss sich dann nur bis zum zweiten Geburtstag des Kindes festlegen.

Haben Eltern aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund (zum Beispiel schwere Krankheit) eine sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig angezeigt, können sie das innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen. Welche Gestaltungsmöglichkeiten der Elternzeit gibt es?

Grundanspruch

Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Er gilt für jeden Elternteil gesondert, das heißt, jeder Elternteil kann Elternzeit nehmen, unabhängig davon, in welchem Umfang der andere Elternteil die Elternzeit nutzt. Bei mehreren Kindern unter drei Jahren besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind einzeln, auch wenn sich die Zeiträume überschneiden. Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege kann Elternzeit für insgesamt bis zu drei Jahre ab der Aufnahme des Kindes genommen werden. In diesem Fall endet der Anspruch spätestens, wenn das Kind sein achtes Lebensjahr vollendet hat.

Bei der Elternzeit der Mutter wird die Zeit der Mutterschutzfrist nach der Geburt angerechnet, das heißt, die Elternzeit „verkürzt“ sich entsprechend. Grund hierfür ist, dass die Mutter während der Schutzfrist keinen Dienst leisten darf und noch Besoldung erhält. Demgegenüber kann der Vater die gesamten drei Jahre vom Tag nach der Geburt bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes beanspruchen. Allerdings wird er bei dieser Fallgestaltung wegen der Unsicherheit des genauen Geburtstermins die Anzeigefrist von sieben Wochen häufig nicht einhalten können. Aus Fürsorgegründen sollte es daher genügen, wenn er den voraussichtlichen Geburtstermin angegeben hat.

Aufteilung zwischen den Elternteilen

Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Die Eltern können sich abwechseln. Dabei steht es ihnen frei, wer von beiden für welche Zeit-räume Elternzeit nimmt. Elternzeit kann auch nur für einzelne Monate oder Wochen beansprucht werden.Die Eltern können Anteile der Elternzeit oder die gesamte Zeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes gleichzeitig nutzen, sie können also bis zu drei Jahre – nicht etwa nur insgesamt eineinhalb Jahre – gemeinsam zu Hause bleiben.

Aufteilung in Zeitabschnitte

Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf zwei Zeitabschnitte verteilen. Eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der Zustimmung des Dienstherrn möglich. Die Dienststelle stellt eine Bescheinigung aus, damit bei einem eventuellen Wechsel zu einem anderen Dienstherrn oder Arbeitgeber ein Nachweis über den noch zustehenden Umfang der Elternzeit geführt werden kann.

Übertragung eines Anteils der Elternzeit

Mit Zustimmung des Dienstherrn kann jeder Elternteil bis zu zwölf Monate seiner Elternzeit auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen (§ 15 Abs. 2 Satz 4 BEEG, § 6 Abs. 1 und 2 MuSchEltZV). Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen (§ 6 Abs. 2 Satz 2 MuSchEltZV). Eine Übertragung ist auch möglich, wenn sich die Zeiträume der Elternzeit bei mehreren Kindern überschneiden. Der übertragene Anteil zählt als ein Zeitabschnitt.

Die Eltern müssen dem Dienstherrn den Wunsch, einen Anteil der Eltern-zeit zu übertragen, rechtzeitig schriftlich mitteilen. Hat der für die Übertragung vorgesehene Zeitabschnitt bereits begonnen, kann die entsprechende Elternzeit nicht mehr übertragen werden.

Beispiel

Die Mutter nimmt in den ersten beiden Lebensjahren des Kindes Elternzeit. Der Vater möchte das dritte Lebensjahr übernehmen und später noch weitere zwölf Monate seiner übertragenen Elternzeit nutzen. Überträgt er seinen Anspruch aus dem zweiten Lebensjahr des Kindes, muss er das rechtzeitig vor dem zweiten Geburtstag geltend machen, weil diese Zeit sonst „verbraucht“ ist. Wird der rechtzeitige Antrag versäumt, kann nur noch der jeweils verbleibende Rest des zweiten Lebensjahres übertragen werden.

Der Dienstherr ist nicht verpflichtet, Elternzeit für Zeiträume zu gewähren, die bereits abgeschlossen sind. Nicht in Anspruch genommene Elternzeit aus solchen Zeiträumen verfällt. Wenn der Dienstherr aus zwingenden dienstlichen Gründen der Übertragung des „flexiblen“ Anteils der Elternzeit auf einen späteren Zeit-punkt nicht zustimmt, können Eltern diesen Anteil unter Einhaltung der Antragsfrist von sieben Wochen in der regulären Zeit vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes verwenden. War die Elternzeit zuvor schon auf zwei Zeitabschnitte verteilt, kann dieser weitere Abschnitt nur mit Zustimmung des Dienstherrn beansprucht werden.

Quelle: BMI-Bund

Elternzeit für Beamte und Beamtinnen (PDF, 657KB) Elternzeit für Beamte und Beamtinnen (657KB)

INFORMATION

  • Erster Punkt
  • Zweiter Punkt

Preis für 30 jährige:

8,58 Euro im Monat

 

  • Erster Punkt
  • Zweiter Punkt

Preis für 21-60 jährige:

10,95 Euro im Monat

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