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RUHEGEHALTSSATZ

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RUHEGEHALTSSATZ

Ermittlung des Ruhegehaltsatzes

Der Ruhegehaltssatz ermittelt sich grundsätzlich aus der Summe der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten. Er beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 v.H., insgesamt höchstens 71,75 v.H. Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen (§ 24 Abs. 1 LBeamtVG).

Für die Ermittlung des Ruhegehaltssatzes bei Dienstunfallversorgung bestehen Sondervorschriften.


Mindestversorgung

Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge – wenn günstiger mindestens 65 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 4 Stufe 7 zzgl. eines Erhöhungsbetrages.


Kann sich mein festgesetzter Ruhegehaltssatz erhöhen?

Eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes ist unter den Voraussetzungen des § 25 LBeamtVG möglich.

Vgl. hierzu die Ausführungen in der "Info - Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 25 LBeamtVG" (Vordruck-Nr.: LFF12_VERS25a).

Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 25 LBeamtVG (PDF, 40KB)

Besitzstandsregelung für am 31.12.1991 vorhandene Beamte

§ 90 Abs. 3 bis Abs. 5 LBeamtVG regeln die Bemessung des Ruhegehaltssatzes für Beamte, die aus einem Beamtenverhältnis in den Ruhestand treten oder versetzt werden, das bereits am 31.12.1991 bestanden hat.

Der Ruhegehaltssatz nach der Besitzstandsregelung ist immer dann zugrunde zu legen, wenn er höher ist, als der nach aktuellem Versorgungsrecht ermittelte Ruhegehaltssatz.

Der zustehende Ruhegehaltssatz wird in zwei Schritten ermittelt:


Rechtslage zum Stichtag 31.12.1991

Nach der Besitzstandsregelung bleibt der bis zum 31.12.1991 erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Der Ruhegehaltssatz beträgt bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit 33,48345 v.H. und steigert sich mit jedem Dienstjahr bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr um 1,91333 Prozentpunkte, von da ab um 0,95667 Prozentpunkte je Dienstjahr, bis zum Höchstsatz von 71,75 v.H..

Ein Rest der ruhegehaltfähigen Dienstzeit von mehr als 182 Tagen gilt als vollendetes Dienstjahr.


Ruhegehaltssatz unter Einbeziehung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten ab 01.01.1992

Der zum Stichtag "31.12.1991" ermittelte Ruhegehaltssatz steigert sich in der Folgezeit um 0,95667 v.H. für jedes weitere ruhegehaltfähige Dienstjahr. Beträgt die ruhegehaltfähige Dienstzeit bis zum 31.12.1991 keine zehn Jahre, bleibt die ruhegehaltfähige Dienstzeit ab dem 01.01.1992 bis zur Vollendung der zehn Jahre außer Ansatz.

Der Steigerungssatz ab dem 01.01.1992 ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen.

Der Ruhegehaltsatz darf insgesamt 71,75 v.H. nicht übersteigen.

Landesbeamtenversorgungsgesetz Info (PDF, 228KB)

Quelle: Landesamt für Finanzen Rheinland-Pfalz

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